Norm
ZPO §84 IRechtssatz
Die Vorschrift des § 520 Abs 1 ZPO über mündlich zu Protokoll angebrachte Rekurse bezieht sich nur auf inländische Bezirksgerichte, nicht aber auf Rekurse, die bei einem ausländischen Gericht (hier: deutsches Amtsgericht) zu Protokoll gegeben werden. Auch eine Verbesserung nach § 84 ZPO ist in diesem Fall ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0036682Dokumentnummer
JJR_19701118_OGH0002_0050OB00226_7000000_001