Norm
StGB §146 ERechtssatz
Das Vortäuschen einer Verfügungsmacht fällt grundsätzlich nicht unter den Tatbestand des § 205 c StG. Es reicht aber für die Anwendung dieser Bestimmung aus, wenn die ausgeübten Befugnisse in den Wirkungskreis bzw Geschäftskreis des Täters "ihrer Art nach" fallen, mögen sie im konkreten Fall auch als Befugnisüberschreitungen zu beurteilen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0094480Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.03.2014