Norm
ABGB §1330 BIVRechtssatz
Der Widerruf muß einer bestimmten Person oder doch bestimmbaren Personen gegenüber erfolgen, so gegenüber dem Dritten, demgegenüber auch die Äußerungen gefallen sind. Ein Interesse des Verletzten auf Widerruf auch ihm gegenüber besteht dagegen nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0031915Dokumentnummer
JJR_19701125_OGH0002_0060OB00283_7000000_001