Norm
JN §1 DVIdRechtssatz
Die Aufwendungen für die Betrauung eines Detektivbüros mit der Aushorchung des einer Ehrenbeleidigung verdächtigen Beklagten sind vorprozessuale Kosten und können daher neben einem Hauptanspruch nicht selbständig mit Klage geltend gemacht werden (so bereits 8 Ob 121/68).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0035764Dokumentnummer
JJR_19701125_OGH0002_0060OB00283_7000000_002