Norm
AKHB Art8 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Verständigungspflicht trifft den Versicherungsnehmer dessen, ob er sein Verschulden an dem Unfall als gegeben ansah, da Art 8 Abs 1 Z 1 AKHB nicht auf das Vorliegen eines Verschuldens des Meldepflichtigen abgestellt ist, sondern als Voraussetzung für die Verständigungspflicht ausschließlich die "Verletzung von Personen" bestimmt. Eine Obliegenheitsverletzung ist vorsätzlich begangen, wenn im Bewußtsein des Vorhandenseins der Verhaltensnorm die Obliegenheitsverletzung gewollt war. Die subjektive Ansicht des Versicherungsnehmers, es habe ihn an dem Unfall kein Verschulden getroffen, die Fußgängerin sei durch das Anstreifen nicht verletzt worden, ist nicht geeignet, den Vorsatz der Obliegenheitsverletzung auszuschließen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0080878Dokumentnummer
JJR_19701125_OGH0002_0070OB00215_7000000_001