- 7 Ob 154/70
Entscheidungstext OGH 25.11.1970 7 Ob 154/70
Veröff: EvBl 1971/177 S 322
- 2 Ob 149/72
nur: Eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes im Sinn der §§ 1175 ff ABGB kann ihre Forderungen nicht als Gesellschaft einklagen, als Kläger haben vielmehr grundsätzlich die Gesellschafter aufzutreten. Das bedeutet aber noch nicht, daß ein Gesellschafter allein keinesfalls zur Klage legitimiert wäre. Die Forderungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes sind nämlich regelmäßig als Gesamthandforderungen anzusehen. Infolge dieser Rechtsnatur besitzt ein Gesellschafter schon zufolge § 890 2. Satz ABGB bei Nachweis der "Übereinkunft aller Mitgläubiger" die Legitimation zur Einklagung der gesamten Forderung. Durch die Zustimmung im Sinne des
§ 890 ABGB tritt materiellrechtlich keinerlei Vermögensverschiebung zwischen den Gesellschaftern ein. (T1) Veröff: RZ 1973/20 S 17 = SZ 45/113
- 1 Ob 247/72
Entscheidungstext OGH 07.03.1973 1 Ob 247/72
- 1 Ob 28/76
Entscheidungstext OGH 19.01.1977 1 Ob 28/76
nur T1
- 7 Ob 701/77
Auch; Veröff: SZ 50/151
- 3 Ob 634/78
Entscheidungstext OGH 03.10.1979 3 Ob 634/78
nur T1; Beisatz: Weiteres Verfahren zu
7 Ob 701/77. (T2)
- 1 Ob 33/79
Veröff: JBl 1980,545 = SZ 53/2
- 4 Ob 571/79
Entscheidungstext OGH 29.04.1980 4 Ob 571/79
nur T1; Beisatz: Fehlt es am Nachweis einer solchen Übereinkunft, dann kann nur auf gerichtliche Hinterlegung geklagt werden. (T3)
- 4 Ob 52/80
Auch; Beisatz: Musikkapelle - Gruppenarbeitsverhältnis. (T4) Veröff: SZ 53/101 = ZAS 1983,18 (Selb)
- 1 Ob 750/80
nur: Die Forderungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes sind nämlich regelmäßig als Gesamthandforderungen anzusehen. (T5) Veröff: ImmZ 1981,286 = SZ 54/27 = MietSlg 33069 = MietSlg 33107 = MietSlg 33450(9)
- 7 Ob 678/81
Entscheidungstext OGH 10.12.1981 7 Ob 678/81
Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Nach Lehre und Rechtsprechung wird § 1203 zweiter Satz ABGB einschränkend dahin ausgelegt, daß er nur auf Schulden der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, nicht aber auch auf deren Forderungen Anwendung zu finden hat. (T6)
- 6 Ob 1509/85
Entscheidungstext OGH 11.04.1985 6 Ob 1509/85
Vgl auch; nur T1
- 1 Ob 558/86
Entscheidungstext OGH 23.04.1986 1 Ob 558/86
nur T1
- 7 Ob 517/87
Auch; Beisatz: Die Forderungen einer Arbeitsgemeinschaft als einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird regelmäßig Gesamthandforderungen wobei als Kläger die Gesellschafter gemeinsam aufzutreten haben - was allerdings nicht bedeutet, daß ein Gesellschafter allein zur Klage keinesfalls legitimiert ist; der einzelne Gesellschafter muß jedoch die Übereinkunft aller Mitgläubiger im Sinne des
§ 890 ABGB nachweisen. (T7) Veröff: NZ 1988,22
- 1 Ob 1537/90
Entscheidungstext OGH 21.05.1990 1 Ob 1537/90
Auch; nur T5
- 7 Ob 538/91
Vgl auch; Veröff: WBl 1991,403 = SZ 64/63 = ecolex 1992,160
- 1 Ob 669/90
Auch; Beis wie T7 nur: Das bedeutet aber noch nicht, daß ein Gesellschafter allein keinesfalls zur Klage legitimiert wäre. Die Forderungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes sind nämlich regelmäßig als Gesamthandforderungen anzusehen. Infolge dieser Rechtsnatur besitzt ein Gesellschafter schon zufolge § 890 2. Satz ABGB bei Nachweis der "Übereinkunft aller Mitgläubiger" die Legitimation zur Einklagung der gesamten Forderung. (T8)
- 6 Ob 537/95
nur T1; Beis wie T3
- 8 Ob 30/97p
Auch; nur T1
- 1 Ob 391/97z
Vgl; nur T5; Veröff: SZ 71/98
- 3 Ob 146/99p
nur T5
- 3 Ob 283/00i
Auch; nur T8
- 1 Ob 110/02m
Veröff: SZ 2003/26
- 8 Ob 63/04d
nur T5; Beisatz: Ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wegen einer Gesamthandforderung Erlagsgegner, müssen sämtliche Gesellschafter auf Zustimmung zur Ausfolgung geklagt werden. (T9)
- 3 Ob 114/09z
Auch; nur T1; nur T5; Beis wie T7; Beis wie T8
- 7 Ob 130/10h
Auch; Veröff: SZ 2011/41
- 1 Ob 234/11k
Entscheidungstext OGH 22.12.2011 1 Ob 234/11k
Auch; nur T1
- 10 Ob 77/15v
Entscheidungstext OGH 07.06.2016 10 Ob 77/15v
Auch; nur T1; Beis wie T3; nur T5; Beis wie T7; Beis wie T8