Norm
KartG 1959 §6 Abs2Rechtssatz
Das Kartellobergericht als Rechtsmittelinstanz kann nicht unter Umgehung des Kartellgerichtes eine Kartellsache an sich ziehen und in dieser über dort gestellte Sachanträge, sei es nun, daß diese noch in erster Instanz angebracht wurden oder daß sie erst im Rechtsmittelverfahren an das Rekursgericht im Zuge einer anderen Kartellsache herangetragen wurden, entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0063499Dokumentnummer
JJR_19701126_OGH0002_000OKT00001_7000000_002