Norm
ABGB §6Rechtssatz
Ein selbstverständlicher Auslegungsgrundsatz ist es, dass Rechtsvorschriften ohne sichtbaren Grund nicht so ausgelegt werden dürfen, dass sie überflüssig und daher inhaltslos werden.
VwGH v 19.12.1963, Zl 1211/61
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0008773Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.12.2021