Norm
ZPO §391 ARechtssatz
Wenn ein Zwischenurteil der ersten Instanz nicht in vollem Umfang angefochten wird, dann erwächst der unangefochtene Teil in Rechtskraft, doch hat dies nur die Bedeutung, daß im fortgesetzten Verfahren über die solcherart festgelegten Haftungsquote nicht hinausgegangen werden darf, wie immer später auch die Sachverhaltsfeststellung ausfallen mag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0040769Dokumentnummer
JJR_19701126_OGH0002_0020OB00319_7900000_001