RS OGH 1970/11/26 2Ob400/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1970
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Norm

EKHG §9 A

Rechtssatz

Eine kraß unrichtige Reaktion eines anderen Verkehrsteilnehmers braucht ein Kraftfahrer bei der Wahl seines eigenen Verhaltens nicht in Rechnung zu stellen. Eine solche Fehlreaktion stellt für ihn vielmehr ein unabwendbares Ereignis dar.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 400/70
    Entscheidungstext OGH 26.11.1970 2 Ob 400/70
    Veröff: ZVR 1971/161 S 214

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0058204

Dokumentnummer

JJR_19701126_OGH0002_0020OB00400_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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