Norm
EKHG §9 ARechtssatz
Eine kraß unrichtige Reaktion eines anderen Verkehrsteilnehmers braucht ein Kraftfahrer bei der Wahl seines eigenen Verhaltens nicht in Rechnung zu stellen. Eine solche Fehlreaktion stellt für ihn vielmehr ein unabwendbares Ereignis dar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0058204Dokumentnummer
JJR_19701126_OGH0002_0020OB00400_7000000_001