Norm
ABGB §1302 ARechtssatz
Der Sozialversicherungsträger kann seinen Regreßanspruch gegen einen weiteren Schädiger (neben dem Sozialversicherten) nur in der Höhe der Quote geltend machen, die bei Durchführung eines inneren Ausgleichs der Gesamtschuldner auf diesen Schädiger entfiele.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0038513Dokumentnummer
JJR_19701126_OGH0002_0020OB00319_7000000_001