Norm
StPO §199Rechtssatz
Eine Unterbrechung des Verfahrens wegen eines Beweisnotstandes ist dem Strafverfahrensrecht fremd. Es trägt einem Beweisnotstand, dessen Behebung nicht abzusehen ist, durch das Institut der Wiederaufnahme und die Möglichkeit eines im Zweifel zu fällenden Freispruches Rechnung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0098293Dokumentnummer
JJR_19701126_OGH0002_0110OS00162_7000000_001