Norm
StPO §44 Abs2Rechtssatz
Der Angeklagte hat keinen Anspruch darauf, daß auf von ihm selbst durch Wechsel in der Wahl seines Verteidigers herbeigeführte Erschwerungen seiner materiellen Verteidigung vom Gericht Rücksicht genommen wird, sofern nicht wirklich triftige Gründe für einen solchen Verteidigerwechsel vom Angeklagten nachgewiesen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0096778Dokumentnummer
JJR_19701127_OGH0002_0120OS00097_7000000_002