Norm
StPO §153Rechtssatz
Eine im Ausland befindliche Person, gegen die im Ausland wegen der gleichen Tat, die Gegenstand des inländischen Strafverfahrens ist, in dem sie aber durch Ausscheidung des Verfahrens Beschuldigte ist, ein Strafverfahren anhängig ist, kann, nachdem sie es abgelehnt hat, in Österreich vor Gericht zu erscheinen und in dieser Sache eine Aussage zu machen, auch im Rechtshilfeweg nicht zu Angaben in dieser Sache verhalten werden. Ein darauf gerichteter Antrag des im Inland verfolgten Mittäters ist daher unter Berufung auf den § 203 StPO abzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0098004Dokumentnummer
JJR_19701127_OGH0002_0120OS00097_7000000_003