RS OGH 1970/11/27 12Os97/70, 12Os81/80, 9Os192/80, 9Os127/81, 9Os156/81, 9Os162/81, 11Os20/82, 11Os5

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Veröffentlicht am 27.11.1970
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Norm

StPO §281 Abs1 Z4 B
StPO §345 Abs1 Z5

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages ist stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrages und den bei seiner Stellung vorgebrachten Gründen auszugehen (vgl SSt 36/50 ua).

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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