RS OGH 1970/12/1 4Ob99/70, 4Ob36/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.1970
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Norm

AngG §27 Z6 E6c

Rechtssatz

Dieser Entlassungsgrund ist ua dann gegeben, wenn der Angestellte sich gegenüber einem Mitbediensteten solche Ehrverletzungen zuschulden kommen läßt, das ein Mensch mit normalem Ehrgefühl sie nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehung beantworten kann. Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen, unter denen sie erfolgen, zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 99/70
    Entscheidungstext OGH 01.12.1970 4 Ob 99/70
  • 4 Ob 36/82
    Entscheidungstext OGH 04.05.1982 4 Ob 36/82
    Beisatz: Hier: Vorzeitiger Austritt. (T1) Veröff: Arb 10106

Schlagworte

SW: Angestellte, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Abbrechen, Erheblichkeit, Kollege, Mitangestellte, Arbeitskollege

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0029857

Dokumentnummer

JJR_19701201_OGH0002_0040OB00099_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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