Norm
ZPO §391 Abs3 CRechtssatz
Daß die Streitteile Ehegatten sind, stellt hinsichtlich der Unterhaltsforderung und der Gegenforderung wegen Schadenersatz keinen einheitlichen Lebenssachverhalt dar, der eine Beurteilung nach einheitlichen rechtlichen Gesichtspunkten rechtfertigen könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0040912Dokumentnummer
JJR_19701202_OGH0002_0060OB00293_7000000_001