- 6 Ob 282/70
Veröff: SZ 43/221 = EvBl 1971/178 S 322 = AnwBl 1972,53; hiezu Stölzle, Der Rechtsanwalt in der SZ 43, AnwBl 1973,35
- 1 Ob 193/73
Entscheidungstext OGH 14.11.1973 1 Ob 193/73
- 1 Ob 568/79
Entscheidungstext OGH 30.03.1979 1 Ob 568/79
- 3 Ob 595/79
Entscheidungstext OGH 23.04.1980 3 Ob 595/79
- 5 Ob 538/80
Entscheidungstext OGH 08.07.1980 5 Ob 538/80
nur: Rechtsanwälte und Notare, wenn und soweit sie bei der Errichtung und Abwicklung von Verträgen für beide Vertragspartner tätig werden, haben die Interessen beider Teile wahrzunehmen, selbst wenn sie im übrigen nur die Bevollmächtigten eines Teiles sind - das heißt, dass sie damit auch zum Partner ihres Klienten in ein Verpflichtungsverhältnis treten. (T1)
- 5 Ob 791/80
Entscheidungstext OGH 07.04.1981 5 Ob 791/80
nur T1
- 5 Ob 584/81
Entscheidungstext OGH 10.11.1981 5 Ob 584/81
nur T1; Veröff: MietSlg 33225
- 3 Ob 550/82
Entscheidungstext OGH 23.06.1982 3 Ob 550/82
nur T1
- 5 Ob 613/82
Entscheidungstext OGH 19.04.1983 5 Ob 613/82
nur T1
- 3 Ob 568/82
Entscheidungstext OGH 25.05.1983 3 Ob 568/82
Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 595/79; Beisatz: Hier: Wahrheitswidrige Anzeige beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern. (T2)
- 8 Ob 511/85
Auch; nur T1; Beisatz: Die Unterweisung in Rechtskunde, die eine Vertragspartei im Rahmen ihrer Ausbildung zur Meisterprüfung erhalten hat, nimmt dem Betreffenden die Qualifikation als "juristischer Laie" nicht, und die in Lehre und Rechtsprechung geforderte besondere Belehrungspflicht wird dadurch auch nicht eingeschränkt. (T3)
- 7 Ob 550/86
Auch; Beis wie T3; Veröff: NZ 1987,148
- 7 Ob 534/87
nur T1; Veröff: WBl 1987,243 = NZ 1987,284
- 4 Ob 543/87
nur T1
- 8 Ob 593/87
Auch; nur T1
- 8 Ob 645/87
nur T1; Veröff: NZ 1989,247
- 7 Ob 661/88
Entscheidungstext OGH 15.12.1988 7 Ob 661/88
nur: Rechtsanwälte und Notare, wenn und soweit sie bei der Errichtung und Abwicklung von Verträgen für beide Vertragspartner tätig werden, haben die Interessen beider Teile wahrzunehmen. (T4) Veröff: NZ 1989,146 = RdW 1989,128
- 7 Ob 695/89
nur T4; Veröff: RZ 1992/52 S 128
- 1 Ob 654/89
nur T1; Veröff: AnwBl 1990,455; hiezu Kritik Auer AnwBl 1990,542
- 2 Ob 555/90
nur T4
- 1 Ob 626/94
Auch; nur T1; Beisatz: Auch der eine Löschungserklärung abgebende Teil muss darauf vertrauen können, dass der von seinem Vertragspartner beauftragte Rechtsanwalt im besonderen Maße darauf bedacht sein werde, ihn vor Nachteilen zu schützen und für seine rechtliche und tatsächliche Sicherheit zu sorgen. (T5)
- 4 Ob 1629/95
Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 1629/95
nur T4
- 10 Ob 2063/96x
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 10 Ob 2063/96x
nur T1
- 2 Ob 223/97a
Vgl; nur T4
- 4 Ob 42/99a
Vgl auch; nur T4
- 6 Ob 53/00p
Vgl auch; nur T4; Beisatz: Dies löste wohl Aufklärungspflichten, nicht aber eine einseitige Beratung im Sinne eines Abratens vom Geschäft aus. (T6); Beisatz: Ist dem Verkäufer der Umstand bewusst, dass der Käuferin keine Eigenmittel zur Finanzierung des Kaufpreises zur Verfügung stehen und sich trotz Belehrung über "den schlimmsten Fall" einer Insolvenz der Käuferin auf das Geschäft einließ, fällt dies allein in seine Sphäre. (T7)
- 10 Ob 167/00g
nur: Rechtsanwälte und Notare, wenn und soweit sie bei der Errichtung und Abwicklung von Verträgen für beide Vertragspartner tätig werden, haben die Interessen beider Teile wahrzunehmen, selbst wenn sie im übrigen nur die Bevollmächtigten eines Teiles sind. (T8)
- 1 Ob 195/00h
Auch; Beisatz: Führt der Gewalthaber Geschäfte mehrerer Machtgeber, so hat er alle mit gleicher Sorgfalt zu behandeln und vor Interessengefährdung zu bewahren. Der Umfang der Pflichten des Machthabers richtet sich nicht nur nach dem Wortlaut des Auftrags, sondern auch nach dem ihm bekannten Geschäftszweck. (T9)
- 3 Ob 211/01b
nur T8
- 3 Ob 192/02k
Vgl auch; nur T4
- 11 Bkd 3/03
Entscheidungstext OGH 30.06.2003 11 Bkd 3/03
Auch; nur T4
- 1 Ob 247/05p
nur T8; Beis wie T5
- 3 Ob 232/05x
Auch; nur T4
- 9 Ob 30/07p
nur T1
- 8 Ob 108/11g
Entscheidungstext OGH 22.11.2011 8 Ob 108/11g
Vgl auch
- 2 Ob 34/14k
Entscheidungstext OGH 11.09.2014 2 Ob 34/14k
Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht eines Notars bei der Verfassung eines Scheidungsfolgenvergleichs, wenn die Parteien einen von ihnen bereits abgeschlossenen Vertrag nur mehr in die entsprechende juristische Form bringen wollen. (T10)
- 3 Ob 115/16g
Entscheidungstext OGH 13.07.2016 3 Ob 115/16g
Auch
- 9 Ob 11/17h
Entscheidungstext OGH 20.04.2017 9 Ob 11/17h
Auch; nur T8