RS OGH 1970/12/9 6Ob299/70, 6Ob136/07d, 7Ob189/12p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.1970
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Norm

ABGB §1278 Abs2

Rechtssatz

Diese Formvorschrift gilt ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund für jeden Vertrag, mit dem der Erbe über sein Erbrecht verfügt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 299/70
    Entscheidungstext OGH 09.12.1970 6 Ob 299/70
  • 6 Ob 136/07d
    Entscheidungstext OGH 27.02.2009 6 Ob 136/07d
    Beisatz: Die Vereinbarung des Vorerben mit dem Nacherben, die fideikommissarische Substitution aufzuheben, ist eine Verfügung über das Erbrecht des Nacherben; der Nacherbe verzichtet auf sein Nacherbrecht; dieses geht unter. (T1); Beisatz: Auch die Vereinbarung zwischen Vorerben und Nacherben, die volle Nacherbschaft solle eine solche auf den Überrest sein, lässt sich als Verfügung über des Erbrecht des Nacherben verstehen, verzichtet doch damit der Nacherbe auf seine Rechtsstellung als voller Nacherbe; er zieht sich auf die Rechtsposition eines Nacherben auf den Überrest zurück. (T2); Beisatz: Unter dem Blickwinkel des Formzwecks der Harmonisierung mit der Form des Erbverzichts liegt in beiden genannten Fällen des Verzichts des Nacherben (gänzliche und teilweise Aufgabe seines Anwartschaftsrechts) eine entsprechende Anwendung des § 1278 Abs 2 ABGB nahe. (T3); Beisatz: Hier: Durch die zwischen der Vorerbin und den Nacherbinnen nach dem Anfall der Erbschaft und vor der Einantwortung geschlossene Vereinbarung wurde die volle Nacherbschaft in eine solche auf den Überrest umgewandelt. Auf diese Vereinbarung ist die Formvorschrift des § 1278 Abs 2 ABGB entsprechend anwendbar. (T4)
  • 7 Ob 189/12p
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 189/12p
    Veröff: SZ 2013/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0022350

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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