Norm
ABGB §1278 Abs2Rechtssatz
Diese Formvorschrift gilt ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund für jeden Vertrag, mit dem der Erbe über sein Erbrecht verfügt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0022350Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.06.2015