Norm
WGG 1940 §1Rechtssatz
Die Witwe des Mitgliedes einer gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaft kann nicht zur Räumung der Wohnung, deren Innehabung an die Mitgliedschaft in der Genossenschaft gebunden ist, verhalten werden, ohne daß geprüft wird, ob die Weigerung des Genossenschaftsvorstandes, die Witwe als Mitglied aufzunehmen, gerechtfertigt ist; auch wenn die Satzungen der Genossenschaft dem Vorstand das Recht geben, über die Aufnahme als Mitglied frei zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0083278Dokumentnummer
JJR_19701209_OGH0002_0060OB00297_7000000_001