Norm
B-KUVG §125Rechtssatz
Die durch § 125 B-KUVG verfügte Legalzession beinhaltet keine Rückwirkung, sondern besagt nur, daß ab Inkrafttreten des Gesetzes (01.07.1967) die Forderungen der Geschädigten gegen den Schädiger auf die Versicherungsanstalt übergegangen sind, soweit sie diese befriedigt hat oder noch zu befriedigen haben wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0086033Dokumentnummer
JJR_19701209_OGH0002_0020OB00432_7000000_002