Norm
StVO §21 Abs1Rechtssatz
Der überholende Kraftfahrzeuglenker darf auch bei Abgabe von Blinkzeichen nur dann an den rechten Fahrbahnrand heranfahren und seine Geschwindigkeit herabmindern, wenn er zum Überholen einen Abstand genommen hat, bei dem er erwarten kann, daß sich der Überholte rechtzeitig auf sein Fahrmanöver einstellen kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0074995Dokumentnummer
JJR_19701211_OGH0002_0110OS00184_7000000_001