RS OGH 1970/12/11 11Os184/70

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Veröffentlicht am 11.12.1970
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Norm

StVO §21 Abs1

Rechtssatz

Der überholende Kraftfahrzeuglenker darf auch bei Abgabe von Blinkzeichen nur dann an den rechten Fahrbahnrand heranfahren und seine Geschwindigkeit herabmindern, wenn er zum Überholen einen Abstand genommen hat, bei dem er erwarten kann, daß sich der Überholte rechtzeitig auf sein Fahrmanöver einstellen kann.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 184/70
    Entscheidungstext OGH 11.12.1970 11 Os 184/70
    Veröff: ZVR 1971/149 S 206

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0074995

Dokumentnummer

JJR_19701211_OGH0002_0110OS00184_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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