Norm
StGB §10Rechtssatz
Die Annahme eines Notstands setzt die Beeinträchtigung eines notwehrfähigen Gutes voraus.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Anmerkung: Diese Ansicht wird im Hinblick auf die ausdrücklich anders lautenden Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen zur RV 1971 (S 74/75), wonach es für den entschuldigenden Notstand einzig und allein darauf ankomme, ob die in Frage stehende Notlage auch einen mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen zur Tat bewegen konnte, und eine solche Motivation nicht nur von einer Gefahr für notwehrfähige Güter ausgehe, nicht aufrecht erhalten werden können.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0089561Dokumentnummer
JJR_19701214_OGH0002_0090OS00164_6800000_005