RS OGH 1970/12/15 4Ob358/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1970
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Norm

RabG §12
UWG §14 A1
ZPO §235 D

Rechtssatz

Wird an Stelle der bisher geforderten Leistung eine andere Leistung begehrt, dann liegt eine qualitative Änderung des Begehrens und damit eine Klagsänderung vor (hier: zunächst Unterlassungsbegehren nach UWG und ZugG; dann Unterlassungsbegehren nach dem RabG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0039474

Dokumentnummer

JJR_19701215_OGH0002_0040OB00358_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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