Norm
RabG §12Rechtssatz
Wird an Stelle der bisher geforderten Leistung eine andere Leistung begehrt, dann liegt eine qualitative Änderung des Begehrens und damit eine Klagsänderung vor (hier: zunächst Unterlassungsbegehren nach UWG und ZugG; dann Unterlassungsbegehren nach dem RabG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0039474Dokumentnummer
JJR_19701215_OGH0002_0040OB00358_7000000_001