Norm
StGB §28 CbRechtssatz
1) Grundsätzlich konsumiert die tatbildnähere Erscheinungsform eines Verbrechens die weiter entfernte. Kann aber die tatbildnähere wegen Vorliegens eines Strafausschließungsgrundes oder Strafaufhebungsgrundes oder eines Verfolgungshindernisses nicht bestraft werden, so tritt Strafbarkeit nach der entfernteren ein.
2) Grundsätzlich ist bei - sei es erfolgreicher, sei es erfolglos gebliebener - Verleitung eines anderen zu einem Verbrechen straflos machender Rücktritt des Anstifters nicht möglich.
3) Auch der Umstand, daß die Verübung eines Verbrechens zu strafbarer Mitschuld anderer an diesem Verbrechen geführt hat, stellt einen solchen Nachteil für die Rechtsordnung dar, der der Annahme eines strafauffhebenden Rücktrittes vom unternommenen Verbrechen im Sinne des § 8 StG entgegensteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0091639Dokumentnummer
JJR_19701216_OGH0002_0120OS00133_7000000_001