RS OGH 1970/12/16 12Os133/70, 12Os57/71, 12Os125/78, 11Os137/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1970
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Norm

StGB §28 Cb

Rechtssatz

1) Grundsätzlich konsumiert die tatbildnähere Erscheinungsform eines Verbrechens die weiter entfernte. Kann aber die tatbildnähere wegen Vorliegens eines Strafausschließungsgrundes oder Strafaufhebungsgrundes oder eines Verfolgungshindernisses nicht bestraft werden, so tritt Strafbarkeit nach der entfernteren ein.

2) Grundsätzlich ist bei - sei es erfolgreicher, sei es erfolglos gebliebener - Verleitung eines anderen zu einem Verbrechen straflos machender Rücktritt des Anstifters nicht möglich.

3) Auch der Umstand, daß die Verübung eines Verbrechens zu strafbarer Mitschuld anderer an diesem Verbrechen geführt hat, stellt einen solchen Nachteil für die Rechtsordnung dar, der der Annahme eines strafauffhebenden Rücktrittes vom unternommenen Verbrechen im Sinne des § 8 StG entgegensteht.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 133/70
    Entscheidungstext OGH 16.12.1970 12 Os 133/70
    Veröff: SSt 41/76 = EvBl 1971/239 S 437 = RZ 1971,101
  • 12 Os 57/71
    Entscheidungstext OGH 06.05.1971 12 Os 57/71
    Vgl; nur: 1) Grundsätzlich konsumiert die tatbildnähere Erscheinungsform eines Verbrechens die weiter entfernte. Kann aber die tatbildnähere wegen Vorliegens eines Strafausschließungsgrundes oder Strafaufhebungsgrundes oder eines Verfolgungshindernisses nicht bestraft werden, so tritt Strafbarkeit nach der entfernteren ein. (T1) Beisatz: Hier Rücktritt vom Notzuchtsversuch nach § 125 StG, Strafbarkeit wegen Erpressung nach § 98 lit a und b StG. (T2)
  • 12 Os 125/78
    Entscheidungstext OGH 30.11.1978 12 Os 125/78
    nur T1; Beisatz: § 12 erster Fall konsumiert § 12 zweiter Fall. (T3)
  • 11 Os 137/79
    Entscheidungstext OGH 11.09.1979 11 Os 137/79
    nur T1; Beisatz: § 12 zweiter Fall konsumiert § 12 dritter Fall. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0091639

Dokumentnummer

JJR_19701216_OGH0002_0120OS00133_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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