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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BDG 1979 §10 Abs4 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 19. August 2002, Zl. 26 1201/1- I/6/02, betreffend Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses und Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der dagegen erhobenen Berufung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 25. September 2001 wurde das provisorische Dienstverhältnis des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 4 Z 3 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, mit Ablauf des 31. Dezember 2001 gekündigt.
Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. August 2002 als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass "dem weiteren Antrag des Beschwerdeführers" auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 12 Abs. 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 nicht entsprochen werden könne.
Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, ihr gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In der Beschwerdeausführung selbst finden sich unter der Überschrift "B) Aufschiebende Wirkung" Ausführungen, weshalb die erstinstanzliche Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 25. September 2001 zu Unrecht nicht gemäß § 12 Abs. 2 DVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe. In diesem Zusammenhang legt der Beschwerdeführer dar, weshalb seines Erachtens eine vorzeitige Umsetzung des Kündigungsbescheides in die Realität im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge nicht dringend geboten gewesen sei.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof gegen den nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid der belangten Behörde sind demnach andere als jene, die gemäß § 12 Abs. 2 DVG für die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen einen erstinstanzlichen im Dienstrechtsverfahren ergangenen Bescheid statuiert werden.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381 A/1981). Erlegt der zu vollziehende Bescheid - was hier nicht der Fall ist - etwa eine Geldleistung auf, so wird der Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe des zitierten Beschlusses nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die antragstellende Partei einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.
Im Zusammenhang mit den Darlegungen zum Vorliegen der Voraussetzung des § 12 Abs. 2 DVG führt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang lediglich aus, er befinde sich seit 1. Oktober 1995 in einem provisorischen Dienstverhältnis zum Bund. Sämtliche berufliche Ausbildungen und Bemühungen der letzten sechs Jahre hätten darauf abgezielt, im Herbst 2001 in ein definitives Dienstverhältnis als Zollwachebeamter übernommen zu werden. Der Beschwerdeführer habe auf diese Übernahme vertraut. Er sei seit Jänner 2002 arbeitslos.
Mit diesem Vorbringen werden keine mit der Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Realität verbundenen unverhältnismäßigen Nachteile dargetan, weil das bloße Vorbringen, der Beschwerdeführer sei nunmehr arbeitslos, ohne nähere Angaben zu seinen auch hier relevanten sonstigen Vermögens- und Einkommensverhältnissen nicht erkennen lässt, ob der - im gedachten Fall einer erfolgreichen Beschwerde und einer folgenden Aufhebung der Kündigung durch einen Ersatzbescheid der belangten Behörde unter Nachzahlung der zwischenzeitig entgangenen Bezüge bloß vorübergehende - Ausfall seines Einkommens als Beamter zu einem gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Wirkungen des Kündigungsbescheides während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unverhältnismäßigen Nachteil führt.
Dem Antrag war daher gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben. Wien, am 8. Oktober 2002
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:AW2002120019.A00Im RIS seit
30.01.2003