Norm
StVO §2 Abs1 Z4Rechtssatz
Der Vorrang ist nur dann gewahrt, wenn der Wartepflichtige sein Fahrzeug vor der verlängert gedachten zunächst liegenden Begrenzung der Gesamtfahrbahn anhält oder anhalten kann, sofern nicht ein anderes Verhalten durch Bodenmarkierungen geboten ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0073278Dokumentnummer
JJR_19701217_OGH0002_0020OB00419_7000000_001