RS OGH 1970/12/17 1Ob284/70, 4Ob592/76, 5Ob538/81, 3Ob550/82, 8Ob701/89, 1Ob611/90, 7Ob14/11a, 3Ob10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1970
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Norm

ABGB §861
ABGB §869
ABGB §885

Rechtssatz

Wird ein Versprechen unter anderen Bedingungen angenommen, als unter welchen es gegeben wurde, entsteht kein Vertrag. Dies gilt uneingeschränkt jedoch nur, wenn sich die Abweichung auf Hauptpunkte des Antrages bezieht. Bei Nebenpunkten kommt es nach herrschender Lehre darauf an, ob angenommen werden kann, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung hierüber geschlossen worden wäre, was dann der Fall sein wird, wenn die Nebenpunkte - wie bei der Punktation - durch Gesetz oder Verkehrssitte ergänzbar sind und von den Parteien kein Vorbehalt einer diesbezüglichen Einigung gemacht wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 284/70
    Entscheidungstext OGH 17.12.1970 1 Ob 284/70
  • 4 Ob 592/76
    Entscheidungstext OGH 11.01.1977 4 Ob 592/76
    nur: Wird ein Versprechen unter anderen Bedingungen angenommen, als unter welchen es gegeben wurde, entsteht kein Vertrag. Dies gilt uneingeschränkt jedoch nur, wenn sich die Abweichung auf Hauptpunkte des Antrages bezieht. (T1)
  • 5 Ob 538/81
    Entscheidungstext OGH 23.06.1981 5 Ob 538/81
    Vgl; nur T1; Veröff: JBl 1982,652
  • 3 Ob 550/82
    Entscheidungstext OGH 23.06.1982 3 Ob 550/82
    nur: Wird ein Versprechen unter anderen Bedingungen angenommen, als unter welchen es gegeben wurde, entsteht kein Vertrag. (T2)
  • 8 Ob 701/89
    Entscheidungstext OGH 26.07.1990 8 Ob 701/89
    Auch; Beisatz: Das Schweigen des Offerenten auf eine ganz unwesentliche Abweichung in der Annahme seines Offertes kann als Zustimmung gewertet werden. (T3)
  • 1 Ob 611/90
    Entscheidungstext OGH 12.09.1990 1 Ob 611/90
    Vgl
  • 7 Ob 14/11a
    Entscheidungstext OGH 06.07.2011 7 Ob 14/11a
  • 3 Ob 103/12m
    Entscheidungstext OGH 08.08.2012 3 Ob 103/12m
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0013978

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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