Norm
ABGB §861Rechtssatz
Wird ein Versprechen unter anderen Bedingungen angenommen, als unter welchen es gegeben wurde, entsteht kein Vertrag. Dies gilt uneingeschränkt jedoch nur, wenn sich die Abweichung auf Hauptpunkte des Antrages bezieht. Bei Nebenpunkten kommt es nach herrschender Lehre darauf an, ob angenommen werden kann, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung hierüber geschlossen worden wäre, was dann der Fall sein wird, wenn die Nebenpunkte - wie bei der Punktation - durch Gesetz oder Verkehrssitte ergänzbar sind und von den Parteien kein Vorbehalt einer diesbezüglichen Einigung gemacht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0013978Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.09.2012