Norm
StVO §76 IRechtssatz
Das Gesetz verbietet dem Fußgänger nur das Betreten der Fahrbahn auf eine Weise und unter Umständen, die dem Fahrzeuglenker nicht mehr erlauben, das eigene Verhalten danach einzurichten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0075507Dokumentnummer
JJR_19701217_OGH0002_0020OB00411_7000000_001