Norm
PatG 1970 §87Rechtssatz
Court of Customs and Patent Appeals 17.12.1970
Ein Mikroorganismus ist ausreichend offenbart, wenn sichergestellt ist
1)
daß eine Kultur in eine öffentliche Hinterlegungsstelle eingebracht ist, die vom Staat geführt wird,
2)
daß die Hinterlegungsstelle vertraglich verpflichtet ist, die Kultur permanent aufzubewahren und vor Erteilung des Patents den nach dem Patentrecht dazu befugten Personen und nach Patenterteilung jedermann Zugang zu gewähren und
3)
daß kein Anhalt dafür vorliegt, daß die Kultur Veränderungen unterliegt, durch die sie unbrauchbar werden würde.
Veröff: GRURInt 1973,41
Schlagworte
*GB*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL002:1970:RS0105801Zuletzt aktualisiert am
05.05.2009