Norm
VersVG §158cRechtssatz
Zeigt der Geschädigte den Schaden seinem eigenen Versicherer nicht rechtzeitig an und verwirkt er hierdurch den Versicherungsschutz, so wird damit der nur nach § 158 c Abs 1 VVG haftende Versicherer des Schädigers nicht eintrittspflichtig. Das gilt auch dann, wenn der Geschädigte seinen eigenen Versicherer bewußt nicht in Anspruch genommen hat, um sich nicht der Gefahr einer Prämienerhöhung auszusetzen.
Veröff: VersR 1971,238
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1970:RS0103721Dokumentnummer
JJR_19701218_AUSL000_0040ZR00046_6900000_001