Norm
DSt 1872 §53Rechtssatz
Auf die Beschwerde gegen einen Ablassungsbeschluß kann dann nicht eingegangen werden, wenn der Beschwerdeführer eine Präzisierung seines Vorbringens unterließ und keine Gründe oder Umstände vorgebracht wurden, die ein disziplinäres Verhalten des angezeigten Rechtsanwaltes erkennen lassen (so schon Bkd 14/67, 105/57).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0055738Dokumentnummer
JJR_19701221_OGH0002_000BKD00030_7000000_001