- 8 Ob 281/70
Veröff: SZ 43/236
- 2 Ob 515/78
Entscheidungstext OGH 22.06.1978 2 Ob 515/78
- 2 Ob 513/79
Entscheidungstext OGH 31.05.1979 2 Ob 513/79
- 8 Ob 542/85
Beisatz: In diesem Fall liegt ein Vertrag zugunsten Dritter oder mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vor. (T1)
Veröff: RdW 1985,306
- 1 Ob 679/86
Veröff: SZ 60/2 = EvBl 1987/117 S 441 = JBl 1987,308
- 7 Ob 544/92
Beisatz: Dass der Gutachter weiß, dass seine Stellungnahme verbreitet werden soll, genügt im Zweifel nicht (RdW 1985,306). (T2)
- 8 Ob 614/93
Auch
- 1 Ob 637/94
Auch; Beisatz: Hier: Steuerberater (T3)
- 7 Ob 513/96
Beis wie T1; Beisatz: Den Sachverständigen trifft eine objektiv-rechtliche Sorgfaltspflicht zu Gunsten eines Dritten, wenn er damit rechnen muss, dass sein Gutachten die Grundlage für dessen Disposition bilden werde. (T4)
Veröff: SZ 69/258
- 1 Ob 79/00z
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Die Vermögensinteressen des Erstehers im Zwangsversteigerungsverfahren werden vom Schutzzweck der Normen, die der zur Bewertung des Exekutionsobjekts gerichtlich bestellte Sachverständige zu beachten hat, erfasst. (T5)
Veröff: SZ 73/96
- 5 Ob 18/00h
Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Haftung des in einem Strafverfahren gerichtlich bestellten Sachverständigen gegenüber einem Zeugen des Strafverfahrens. (T6)
- 7 Ob 273/00y
Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Haftung eines Gutachters, der im Auftrag des Treuhänders tätig war, gegenüber dem Treugeber. (T7)
- 6 Ob 81/01g
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Welche diese in den Schutzbereich des Verpflichtungsverhältnisses einzubeziehenden dritten Personen sind, für die die Auskunft die geeignete Vertrauensgrundlage darstellen und denen sie als Richtschnur dienen soll, richtet sich nach der Verkehrsübung, insbesondere aber danach, für welchen Zweck das Gutachten erstattet wurde. Aus dem Gutachtensauftrag ergibt sich, welche Interessen Dritter geschützt sind. Mögliche Kreditgeber oder Käufer genügen (so schon SZ 69/258). (T8)
- 9 Ob 67/03y
Beis wie T4; Beisatz: Die Beantwortung der Frage, ob die Interessen eines Dritten mit der Gutachtenserstattung verfolgt werden, richtet sich im Besonderen danach, zu welchem Zweck das Gutachten erstattet wurde. (T9)
- 3 Ob 67/05g
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Geschützt ist der Dritte, wenn eine Aussage erkennbar drittgerichtet ist, also ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der für den Dritten eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll. Wesentlich ist daher vor allem, zu welchem Zweck das Gutachten erstattet wurde. Mangels ausdrücklicher Bestimmung im Vertrag kann sich die Beurteilung nach der Verkehrsübung richten. (T10)
- 6 Ob 39/06p
Beisatz: Die Prüfung der Sacheinlage dient nur den Interessen der Gesellschaft, deren Gläubiger und allenfalls Dritter, nicht aber auch derjenigen des Einbringers. Aus diesem Grund kommt auch eine Haftung des Sacheinlageprüfers gegenüber dem Sacheinleger nicht in Betracht. (T11)
Veröff: SZ 2006/35
- 2 Ob 191/06m
Beis wie T4; Beis wie T10; Beisatz: Der von einem Kaufinteressenten an einen ÖAMTC-Zweigverein erteilte Auftrag zur Durchführung eines „Ankaufstests" berührt keine schutzwürdigen Interessen des außerhalb dieses Vertragsverhältnisses stehenden klagenden Autohändlers. (T12)
- 1 Ob 78/07p
Auch; Beis wie T10 nur: Geschützt ist der Dritte, wenn eine Aussage erkennbar drittgerichtet ist, also ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der für den Dritten eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll. Wesentlich ist daher vor allem, zu welchem Zweck das Gutachten erstattet wurde. (T13)
- 2 Ob 128/09a
- 3 Ob 79/10d
Beis wie T4; Beis wie T13; Veröff: SZ 2010/92
- 7 Ob 77/11s
Entscheidungstext OGH 07.09.2011 7 Ob 77/11s
Auch; Beis wie T8 nur: Aus dem Gutachtensauftrag ergibt sich, welche Interessen Dritter geschützt sind. Mögliche Kreditgeber oder Käufer genügen. (T14)
- 9 Ob 20/12z
Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 20/12z
Auch; Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Schätzgutachten für die Inventarisierung im Verlassenschaftsverfahren. (T15)
- 9 Ob 56/11t
Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 56/11t
Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T13; Beisatz: Hier: Haftung für Schätzgutachten im Zwangsversteigerungsverfahren. (T16)
Veröff: SZ 2012/58
- 1 Ob 67/12b
Entscheidungstext OGH 22.06.2012 1 Ob 67/12b
Auch
- 1 Ob 91/12g
Entscheidungstext OGH 19.09.2012 1 Ob 91/12g
Auch; Beis wie T13
- 1 Ob 171/12x
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 171/12x
Auch; Beis wie T6
- 6 Ob 141/16b
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 6 Ob 141/16b
Beis wie T13; Beis ähnlich wie T14
- 4 Ob 245/18k
- 8 Ob 96/19d
Beisatz: Die Sachverständigenhaftung wird allerdings auf objektiv-rechtliche Sorgfaltspflichten gestützt, zumal die Konstruktion des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in jenen Fällen an ihre Grenzen stößt, in denen der Vertragspartner des Sachverständigen und der Dritte gegenläufige Interessen verfolgen. (T17)
- 6 Ob 239/20w
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Rechtsverteidigungskosten eines getäuschten Investors, der beim Weiterverkauf von Aktien die ihm erteilte Fehlinformation im Vertrauen auf deren Richtigkeit weitergegeben und damit selbst scheinbare Täuschungshandlungen gesetzt hätten. (T18)