Ähnlich; Beisatz: Die sachliche Richtigkeit und Überzeugungskraft eines als unbedenklich zugrundegelegten Sachverständigengutachtens kann durch Nichtigkeitsbeschwerde nicht bekämpft werden. (T2)
Vgl auch; Beisatz: Dass die Tatrichter diesem Gutachten (S 364 ff iVm ON 31) nicht uneingeschränkt gefolgt sind, verpflichtete sie nicht zur amtswegigen Einholung eines weiteren Gutachtens. (T4)
Auch; Beisatz: Die materielle Überzeugungskraft eines Sachverständigengutachtens erweist sich erst im Rahmen der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes. (T6)
Vgl auch; Beisatz: Dass das Schöffengericht das Sachverständigengutachten anders interpretierte als die Angeklagte, unterliegt als Akt freier Beweiswürdigung nicht der Anfechtung aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO. (T7)
Auch; Beisatz: Die materielle Überzeugungskraft eines iSd §§ 125 f StPO aF (§ 127 Abs 3 StPO idgF) mängelfreien Gutachtens aber unterliegt nach alter wie neuer Rechtslage der freien Beweiswürdigung des Gerichts. (T8)
Auch; Beisatz: Die Schlüsse eines „Privatgutachtens“ können das Erstgericht zwar bei Ausübung seines Beweiswürdigungsermessens zur Wahrnehmung des Amtsaufklärungsgrundsatzes veranlassen. Ob es sich aber dazu entschließt, ist Sache freier Beweiswürdigung und unterliegt keiner Rechtskontrolle. (T9)