Norm
StPO §281 Abs1 Z4 BRechtssatz
Ein nur bedingungsweise (für den Fall der Unschlüssigkeit des Gerichts zwischen zwei vorliegenden Gutachten) gestellter Beweisantrag ist bei Ausbleiben der Bedingung (das Gericht folgte im Urteil einem der beiden Gutachten) mit dem bloßen Hinweis darauf abzulehnen, ohne daß es einer weiteren Begründung bedarf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0099526Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.03.2020