Norm
ZPO §227 IRechtssatz
Die Zulässigkeit eines Eventualbegehrens oder einer Eventualbegründung folgt aus § 227 ZPO. Dabei können das Hauptbegehren und das Eventualbegehren oder die primäre und die Hilfsbegründung sogar auf Sachverhaltsdarstellungen gestützt werden, die einander ausschließen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0037782Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.05.2021