Norm
EheG §24Rechtssatz
§ 24 EheG setzt nur voraus, daß die erste Ehe zur Zeit der zweiten Eheschließung noch aufrecht bestanden hat; eine spätere Scheidung dieser Ehe ist belanglos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0056142Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.08.2021