Norm
MG §19 ARechtssatz
Für die bei der Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Weitergabe des Mietgegenstandes notwendige Zukunftsprognose ist nicht auf den Zeitpunkt der Empfangsnahme der Aufkündigung, sondern auf den Zeitpunkt der Weitergabe des Mietgegenstandes abzustellen. Die Prognose kann rückblickend auch auf Grund von Umständen, die für das Gericht erst nach der Empfangnahme der Aufkündigung abschließend beurteilbar geworden sind, gestellt werden. Sie kann aber nicht von Ereignissen abhängen, die auch für den Mieter unvorhersehbar erst nach der Weitergabe des Mietgegenstandes oder gar erst nach der Zustellung der Aufkündigung eingetreten sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0044937Dokumentnummer
JJR_19710108_OGH0002_0060OB00320_7000000_001