- 3 Ob 152/70
Entscheidungstext OGH 13.01.1971 3 Ob 152/70
Veröff: EvBl 1971/220 S 402
- 3 Ob 61/71
Entscheidungstext OGH 09.06.1971 3 Ob 61/71
- 3 Ob 108/71
Veröff: SZ 44/155 = EvBl 1972/27 S 48
- 3 Ob 187/73
Entscheidungstext OGH 23.10.1973 3 Ob 187/73
- 5 Ob 566/76
Entscheidungstext OGH 27.04.1976 5 Ob 566/76
- 7 Ob 673/78
Entscheidungstext OGH 11.11.1979 7 Ob 673/78
Ähnlich; Beisatz: Das Rechtsmittelgericht hat bei Abweisung einer Klage mangels Schlüssigkeit nur zu prüfen, ob der Klage die für das gestellte Begehren erforderlichen rechtserzeugenden Tatsachen entnommen werden können. (T1)
- 7 Ob 504/79
Entscheidungstext OGH 01.03.1979 7 Ob 504/79
- 3 Ob 128/80
Entscheidungstext OGH 08.07.1981 3 Ob 128/80
Vgl; Beisatz: Zwar liegt ein schlüssiger Widerspruch nach
§ 37 EO gegen die Pfändung von Fahrnissen wegen Eigentumsrechte eines Dritten an den Fahrnissen nur dann vor, wenn das Eigentum des Klägers - im Zeitpunkt der Pfändung und Prozessführung - unter Angabe des Erwerbstitels und der Erwerbsart behauptet wird. Wenn aber der Kläger - zwar nicht in der Klage, aber in einem Schriftsatz behauptet hat, die von ihm exszindierten Sachen (Einrichtungsgegenstände) "für" seine von ihm bewohnte "gegenständliche" Wohnung "angeschafft" beziehungsweise "gekauft" zu haben, wo sie auch vorgefunden und gepfändet wurden, womit die Mitgewahrsame des Klägers aktenkundig ist, kann dieses Vorbringen wohl nur dahin verstanden werden, dass diese exszindierten Sachen in Ausführung der damit behaupteten Kaufverträge von jeweiligen Verkäufer dem Kläger in seinem Besitz übergeben wurden und sein Eigentum geworden sind. (T2)
- 6 Ob 547/81
Entscheidungstext OGH 21.10.1981 6 Ob 547/81
Auch; nur: Zur Schlüssigkeit der Klage bedarf es der Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen in ihr. (T3)
Beisatz: Es müssen also die Behauptungen aufgestellt werden, die es zulassen dass der vom Kläger begehrte Ausspruch als sich daraus herleitende Rechtsfolge gegebenenfalls auch im Wege eines Versäumungsurteils ergehen kann. (T4)
- 3 Ob 119/81
Entscheidungstext OGH 18.11.1981 3 Ob 119/81
nur: Der Hinweis auf angeschlossene urkundliche Belege genügt nicht. (T5)
- 3 Ob 142/83
Entscheidungstext OGH 25.01.1984 3 Ob 142/83
Auch; nur T3; Beisatz: Die bloße Verwendung des Rechtsbegriffes des Eigentums in einer Exszindierungsklage beinhaltet nichts über den Zeitpunkt des Eigentumserwerbes und auch nichts über die ganz konkrete tatsächliche Art des Eigentumserwerbes. (T6)
- 3 Ob 1021/84
Entscheidungstext OGH 12.12.1984 3 Ob 1021/84
Auch; nur T5
- 5 Ob 302/85
Beisatz: Hier: Forderungsanmeldung im Konkurs. (T7)
- 1 Ob 662/87
nur T3; Veröff: ÖBA 1988,283
- 1 Ob 666/90
nur T3; Beisatz: Substantierungstheorie. (T8)
- 9 ObA 225/93
Entscheidungstext OGH 10.12.1993 9 ObA 225/93
Auch
- 9 ObA 101/94
Auch; nur T3
- 4 Ob 40/95
Auch; nur T3
- 8 Ob 38/95
Auch; Beis wie T7
- 8 Ob 269/98m
Auch; Beis wie T7
- 3 Ob 197/97k
nur T3
- 8 Ob 330/99h
Auch; Beis wie T7
- 4 Ob 274/01z
Auch; nur T3; Beisatz: Für die Schlüssigkeit einer Klage genügt es, wenn das Sachbegehren des Klägers materiellrechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann. Bei Unschlüssigkeit ist das Klagebegehren nicht sofort abzuweisen, sondern muss vom Gericht eine Verbesserung angeregt werden (
§ 182 ZPO). (T9)
- 1 Ob 138/02d
Beisatz: Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, vorgelegte Urkunden dahin zu überprüfen, ob sich ungenügendes Vorbringen daraus allenfalls vervollständigen ließe und auf diesem Weg die vom Antragsteller unterlassene Substanziierung des Sicherungsanspruchs von Amts wegen zu besorgen, ihn damit gleichsam von seiner Behauptungslast zu entbinden und eine Auswahl aus einem Bündel von Tatsachen zu treffen, die nur der Sicherungswerber selbst vornehmen kann und muss. (T10)
Beisatz: Hier: Provisorialverfahren. (T11)
- 8 ObA 56/03y
nur T5
- 8 Ob 19/04h
Vgl auch; Beisatz: Ein entsprechendes Vorbringen kann nicht durch Hinweis auf angeschlossene Urkunden ersetzt werden. (T12)
- 8 Ob 11/06k
Ähnlich; Beis wie T12
- 7 Ob 148/08b
Beis wie T12; Beisatz: Ein nicht ausdrücklich erstattetes Vorbringen kann nicht durch den bloßen Hinweis auf eine Beweisaufnahme ersetzt werden, daher auch nicht durch den Verweis auf Parteien-, Zeugen- oder Sachverständigenaussagen. (T13)
- 17 Ob 7/09t
Vgl; Beis wie T13
- 7 Ob 268/08z
Auch; Beis wie T10
- 7 Ob 155/09h
Auch
- 10 Ob 10/10h
Vgl auch; Beis wie T9 nur: Bei Unschlüssigkeit ist das Klagebegehren nicht sofort abzuweisen, sondern muss vom Gericht eine Verbesserung angeregt werden (
§ 182 ZPO). (T14)
Veröff: SZ 2010/34
- 4 Ob 207/11m
Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 207/11m
Vgl auch
- 5 Ob 37/13x
Entscheidungstext OGH 06.06.2013 5 Ob 37/13x
Vgl auch; Beis wie T14
- 2 Ob 73/13v
Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 73/13v
- 4 Ob 197/15x
Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 197/15x
- 7 Ob 31/16h
Entscheidungstext OGH 27.04.2016 7 Ob 31/16h
Beisatz: Hier: Rückforderung von Kosten für rechtsanwaltliche Vertretung nach ABHV, EBHV 2000 idF 2009. (T15)
- 9 ObA 160/16v
Entscheidungstext OGH 28.02.2017 9 ObA 160/16v
Auch
- 4 Ob 109/17h
Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 109/17h
Beis wie T4; Beis wie T9
- 7 Ob 28/18w
Auch