Norm
WuchG §9 Abs2Rechtssatz
Der auch für eine Unterbrechung nach § 9 WuchG notwendige maßgebende Einfluß des Strafverfahrens ist nur gegeben, wenn der im Zivilprozeß fragliche Anspruch Gegenstand eines gegen den Anspruchsberechtigten anhängigen Strafverfahrens ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0036924Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.06.2018