RS OGH 1971/1/13 5Ob283/70

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Veröffentlicht am 13.01.1971
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Norm

ABGB §871 CI

Rechtssatz

Wenn eine gemeinnützige Bau- und Siedlungsgenossenschaft aus der Darlehenszusicherung des BWSF entnehmen kann, daß dieser Fonds im Gegensatz etwa zum WWF nur eine starre Förderung kennt und nachträgliche Lohn- und Preisbewegungen nicht anerkennt, und trotz Kenntnis dieses Umstandes einen Bauauftrag erteilt, in dem die vereinbarten Preise zwar als Fixpreise bezeichnet werden, dennoch aber deren Veränderlichkeit für den Fall und insoweit zugesagt wird, als Lohn- oder Preisbewegungen von dem Fonds, mit dessen Unterstützung das Bauvorhaben durchgeführt wird, anerkannt werden, ist diese Vorgangsweise der gemeinnützigen Baugenossenschaft abstrakt geeignet, den Baumeister in Irrtum zu führen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 283/70
    Entscheidungstext OGH 13.01.1971 5 Ob 283/70
    Veröff: MietSlg 23072

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0016181

Dokumentnummer

JJR_19710113_OGH0002_0050OB00283_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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