Norm
StPO §321 ARechtssatz
Die Rechtsbelehrung ist stets nach ihrem gesamten Inhalt und nicht etwa nach einzelnen aus dem Zusammenhang gelösten Teilen zu prüfen (SSt 24/32).
Anmerkung
Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.Entscheidungstexte