RS OGH 1971/1/14 11Os178/70, 10Os255/69, 12Os112/73, 10Os148/74, 11Os177/76, 12Os11/77, 12Os146/78,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1971
beobachten
merken

Norm

StPO §321 A
StPO §345 Abs1 Z8

Rechtssatz

Die Rechtsbelehrung ist stets nach ihrem gesamten Inhalt und nicht etwa nach einzelnen aus dem Zusammenhang gelösten Teilen zu prüfen (SSt 24/32).

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten