Norm
ABGB §1102Rechtssatz
Auch im Grundbuch nicht angemerkte Mietzinsvorauszahlungen muss der Käufer der Liegenschaft gegen sich gelten lassen, wenn er bei Vertragsabschluss von ihnen Kenntnis hatte (wie SZ 39/197, 7 Ob 54/70) oder nach dem ihm bekannt gewordenen Sachverhalt, ohne dass weitwendige Erhebungen nötig gewesen wären, kein Zweifel aufkommen konnte, dass Mietzinsvorauszahlungen geleistet worden waren (erweiternd gegenüber SZ 39/197).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0020767Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.09.2016