Norm
ZPO §391 CRechtssatz
Bestätigt das Berufungsgericht den Ausspruch des Erstrichters über das Zurechtbestehen der Klagsforderung und eines Teiles der Gegenforderung, weil es in diesem Umfang die Sache für spruchreif hält, und hebt es den weiteren Ausspruch des Erstrichters über die restliche Gegenforderung samt dem Leistungsbefehl auf, so liegt dennoch ein mit Revision anfechtbares Urteil, jedoch weder ein Teilurteil noch ein Zwischenurteil vor. Die Form der Entscheidung ist jedenfalls verfehlt. Dieser Fehler ist aber nur behebbar (durch Aufhebung), wenn in der Revision die Verfahrensrüge erhoben wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0041062Dokumentnummer
JJR_19710120_OGH0002_0050OB00278_7000000_002