Norm
StGB §167Rechtssatz
Zur Versagung des Strafaufhebungsgrundes der tätigen Reue genügt es nicht, dass im Zeitpunkt der Schadensgutmachung durch den Täter gegen diesen irgendein Verdacht vorlag oder geäußert wurde. Vielmehr erfordert der Ausschluss dieses Strafaufhebungsgrundes das Vorliegen eines solchen objektiven Verdachtes, der unter Berücksichtigung der gesamten in diesem Zeitpunkt sich darbietenden Beweislage nach forensischer Erfahrung die Überführung des Täters des ihm angelasteten Verbrechens auch bei weiterem Leugnen des Täters erwarten lässt. Dabei ist von jener Beweislage auszugehen, die sich objektiv im Zeitpunkt der Schadensgutmachung durch den Täter der nachforschenden Obrigkeit darbot. Die Möglichkeit, dass in einem späteren Zeitpunkt weiteres bisher noch nicht erkennbares Belastungsmaterial gegen den Verdächtigten sich ergeben könnte, ist dabei außer Betracht zu lassen, mag sich ein solches Beweismaterial auch später tatsächlich ergeben haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0095233Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008