Norm
StPO §281 Abs1 Z5 ARechtssatz
Mit sich im Widerspruch ist ein solcher Ausspruch, wenn das Urteil Tatsachen als nebeneinander bestehend feststellt, die nach den Gesetzes logischen Denkens einander ausschließen und nicht nebeneinander bestehen können, wobei vorausgesetzt ist, dass der behauptete Widerspruch für die Frage der Schuld des Angeklagten, die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder die Anwendung eines bestimmten Strafsatzes relevant ist, also eine entscheidende Tatsache betrifft.
Entscheidungstexte
Schlagworte
R.I.P.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0099709Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2020