RS OGH 1971/1/26 10Os202/70, 10Os109/70, 12Os87/77, 12Os99/77, 12Os92/80, 11Os102/80, 9Os75/81, 12Os

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Veröffentlicht am 26.01.1971
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Norm

StPO §281 Abs1 Z5 A

Rechtssatz

Mit sich im Widerspruch ist ein solcher Ausspruch, wenn das Urteil Tatsachen als nebeneinander bestehend feststellt, die nach den Gesetzes logischen Denkens einander ausschließen und nicht nebeneinander bestehen können, wobei vorausgesetzt ist, dass der behauptete Widerspruch für die Frage der Schuld des Angeklagten, die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder die Anwendung eines bestimmten Strafsatzes relevant ist, also eine entscheidende Tatsache betrifft.

Entscheidungstexte

Schlagworte

R.I.P.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0099709

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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