- 10 Os 202/70
Entscheidungstext OGH 26.01.1971 10 Os 202/70
- 10 Os 109/70
Entscheidungstext OGH 17.04.1971 10 Os 109/70
Veröff: EvBl 1972/17 S 21
- 10 Os 29/77
Entscheidungstext OGH 31.03.1977 10 Os 29/77
Veröff: SSt 48/28
- 13 Os 88/77
Entscheidungstext OGH 13.06.1977 13 Os 88/77
- 11 Os 167/76
Entscheidungstext OGH 21.03.1977 11 Os 167/76
- 9 Os 7/81
Entscheidungstext OGH 10.03.1981 9 Os 7/81
nur: Undeutlich ist der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen dann, wenn aus den Feststellungen des Urteils nicht zu erkennen ist, welche Handlung der Angeklagte nach Ansicht des Gerichtes vorgenommen und in welcher Absicht er sie gesetzt hat. (T1)
- 10 Os 1/81
Ähnlich
- 9 Os 75/81
Entscheidungstext OGH 16.06.1981 9 Os 75/81
- 9 Os 142/81
Entscheidungstext OGH 15.09.1981 9 Os 142/81
- 9 Os 17/82
- 13 Os 79/82
- 12 Os 132/84
Ähnlich; nur T1
- 12 Os 30/87
- 11 Os 57/89
Vgl auch; nur T1
- 14 Os 128/88
nur T1
- 14 Os 114/89
Beisatz: Ergibt sich aber aus dem Urteil eindeutig, dass eine bestimmte Feststellung nicht getroffen werden konnte, weil entsprechende Erkenntnisquellen fehlen, liegt keine Undeutlichkeit vor, sondern es könnte allenfalls ein materieller Mangel gegeben sein, sofern die nicht feststellbare Tatsache entscheidungswesentlich ist. (T2)
- 16 Os 25/91
Entscheidungstext OGH 21.06.1991 16 Os 25/91
Vgl auch; Beisatz: Undeutlich (Z5) ist eine Urteilsbegründung nur dann, wenn ihr nicht zu entnehmen ist, welche Tatsachen als erwiesen angenommen wurden oder aus welchen Gründen das geschah. (T3)
- 14 Os 131/91
nur T1
- 15 Os 34/92
Entscheidungstext OGH 04.06.1992 15 Os 34/92
Vgl auch
- 14 Os 89/92
nur T1
- 11 Os 103/92
Vgl auch; nur T1
- 14 Os 137/92
Entscheidungstext OGH 10.11.1992 14 Os 137/92
Vgl auch; nur T1
- 12 Os 135/92
Vgl; Beisatz: Der Begründungsmangel der Undeutlichkeit setzt Zweifel über die inhaltliche Reichweite einer Urteilsgründung voraus. (T4)
- 12 Os 18/94
- 13 Os 86/94
nur T1
- 11 Os 113/94
- 15 Os 112/94
nur T1
- 13 Os 9/95
Vgl auch; Beisatz: Eine mangelhafte Begründung an sich konkreter und eindeutiger Feststellungen stellt keine Undeutlichkeit dar. (T5)
- 11 Os 50/95
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Undeutlicher und widersprüchlicher Ausspruch in Bezug auf den Bereicherungsvorsatz (beim Raub). (T6)
- 15 Os 64/95
- 11 Os 89/95
- 15 Os 85/95
Vgl auch
- 15 Os 41/96
Entscheidungstext OGH 18.04.1996 15 Os 41/96
Vgl; Beisatz: Undeutlichkeit liegt vor, wenn den Feststellungen des Urteils nicht klar zu entnehmen ist, welche entscheidende Tatsache das Gericht sowohl auf der objektiven als auch auf der subjektiven Tatseite als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschehen ist. (T7)
- 13 Os 65/96
nur T1
- 14 Os 54/96
Ähnlich
- 14 Os 198/96
Entscheidungstext OGH 18.02.1997 14 Os 198/96
Vgl auch; Beis wie T3
- 15 Os 35/97
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7
- 13 Os 24/97
- 15 Os 76/97
nur T1
- 11 Os 32/97
- 13 Os 165/97
Vgl auch; Beisatz: Ein aus Beweismitteln abgeleiteter logisch zwingender Schluss auf die Täterschaft ist nicht möglich und auch nicht erforderlich und bewirkt folglich keine Undeutlichkeit der Urteilsbegründung. (T8)
- 15 Os 165/98
nur: Undeutlich ist der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen dann, wenn aus den Feststellungen des Urteils nicht zu erkennen ist, welche Handlung der Angeklagte nach Ansicht des Gerichtes vorgenommen und in welcher Absicht er sie gesetzt hat. (T9)
- 13 Os 126/00
Auch; Beisatz: Undeutlichkeit einer Urteilsbegründung liegt nur dann vor, wenn ihr nicht zu entnehmen ist, welche entscheidenden Tatsachen das Gericht als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschah. (T10)
- 14 Os 83/00
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Unzureichend ist eine Urteilsbegründung, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach den Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung ein logischer Schluss auf die festgestellte Tatsache nicht ziehen lässt. (T11)
- 13 Os 48/01
Auch; Beis wie T10
- 13 Os 77/07h
Vgl auch; Beisatz: Undeutlichkeit iSd Z 5 erster Fall ist gegeben, wenn - nach der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, also aus objektiver Sicht - nicht auch für den Beschwerdeführer unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde (Feststellungsebene) oder auch aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist (Beweiswürdigungsebene; WK-StPO § 281 Rz 419). (T12)
- 14 Os 127/07v
Vgl auch; Beisatz: Undeutlichkeit im Sinn der Z 5 ist gegeben, wenn - nach der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, also aus objektiver Sicht - nicht für den Beschwerdeführer und das Rechtsmittelgericht unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde oder aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist, wobei stets die Gesamtheit der Entscheidungsgründe und das Erkenntnis in den Blick zu nehmen ist. (T13)
- 15 Os 155/07v
Vgl auch; Beis wie T12
- 13 Os 24/10v
Auch; Beis wie T13
- 15 Os 46/11w
Vgl auch; Beis ähnlich wie T13
- 13 Os 73/11a
Auch; Beis ähnlich wie T12
- 12 Os 172/11b
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 12 Os 172/11b
Vgl auch; Auch Beis wie T12
- 15 Os 167/11i
Entscheidungstext OGH 28.03.2012 15 Os 167/11i
Vgl
- 12 Os 126/16w
Entscheidungstext OGH 18.05.2017 12 Os 126/16w
Auch
- 15 Os 4/19f
Beisatz: Undeutlichkeit liegt nicht vor, wenn unzweifelhaft zu erkennen ist, dass dem Gericht ein offensichtlicher Schreibfehler unterlief. (T14)
- 12 Os 48/20f
Vgl; Beis wie T13
- 15 Os 99/20b
Vgl
- 15 Os 68/21w
Vgl
- 15 Os 49/21a
Vgl
- 15 Os 34/22x
Vgl