- 10 Os 202/70
Entscheidungstext OGH 26.01.1971 10 Os 202/70
- 12 Os 240/70
Entscheidungstext OGH 16.02.1971 12 Os 240/70
- 10 Os 109/70
Entscheidungstext OGH 27.04.1971 10 Os 109/70
Veröff: EvBl 1972/17 S 21
- 9 Os 111/71
Entscheidungstext OGH 14.12.1971 9 Os 111/71
- 10 Os 58/72
Entscheidungstext OGH 16.06.1972 10 Os 58/72
- 9 Os 101/72
Entscheidungstext OGH 17.01.1973 9 Os 101/72
Veröff: RZ 1973/132 S 107
- 9 Os 17/74
Entscheidungstext OGH 29.05.1974 9 Os 17/74
Ähnlich
- 10 Os 102/74
Entscheidungstext OGH 22.10.1974 10 Os 102/74
- 13 Os 146/76
Entscheidungstext OGH 09.12.1976 13 Os 146/76
- 10 Os 168/76
Entscheidungstext OGH 07.12.1976 10 Os 168/76
Vgl; Beisatz: Dass eine Ohrfeige eine Verletzung nach sich ziehen muss, deckt sich nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung. (T1)
- 9 Os 109/76
Entscheidungstext OGH 24.11.1976 9 Os 109/76
- 10 Os 29/77
Entscheidungstext OGH 31.03.1977 10 Os 29/77
Veröff: SSt 48/28
- 12 Os 15/80
- 11 Os 157/79
Veröff: EvBl 1981/55 S 187 = SSt 51/34
- 12 Os 156/83
Ähnlich
- 9 Os 75/81
Entscheidungstext OGH 16.06.1981 9 Os 75/81
Vgl auch
- 13 Os 15/82
Vgl auch
- 9 Os 69/82
Vgl auch
- 11 Os 55/84
Vgl auch
- 9 Os 160/85
Ähnlich; Beisatz: Lebenserfahrung (und Gerichtserfahrung). (T2)
- 11 Os 182/85
Vgl auch; nur: Der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist. (T3)
- 10 Os 3/86
Vgl auch
- 12 Os 63/86
- 11 Os 88/86
- 12 Os 79/87
- 12 Os 167/88
Ähnlich
- 14 Os 37/89
- 11 Os 4/90
Vgl auch
- 14 Os 173/89
Vgl auch
- 13 Os 52/90
- 13 Os 125/90
Vgl auch
- 11 Os 141/91
nur T3
- 15 Os 119/92
- 13 Os 69/93
- 15 Os 10/94
- 15 Os 4/95
- 15 Os 15/95
- 11 Os 89/95
- 15 Os 76/95
Entscheidungstext OGH 20.07.1995 15 Os 76/95
- 13 Os 169/95
Vgl auch
- 13 Os 186/95
nur T3
- 15 Os 6/96
- 11 Os 34/96
- 14 Os 54/96
Ähnlich
- 11 Os 124/96
- 15 Os 4/97
Entscheidungstext OGH 13.02.1997 15 Os 4/97
- 11 Os 2/97
- 12 Os 17/99
- 13 Os 16/00
Auch; Beisatz: Wenn auch andere als die vom Gericht abgeleiteten, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich waren und sich das Gericht für die für den Angeklagten ungünstigeren entschied, hat es einen Akt der freien Beweiswürdigung gesetzt, der mit Mängelrüge nicht bekämpft werden kann, sofern die Annahme des Gerichtes keine willkürliche ist. (T4)
- 14 Os 79/00
Auch; Beisatz: Durch die Verwendung der Beurteilungskriterien "logisch und nachvollziehbar" beziehungsweise "realistisch und nachvollziehbar" im Zusammenhalt mit dem Hinweis auf die vorgenommenen Probebohrungen wird ausreichend verdeutlicht, dass sich die Tatrichter mit dem Kontrollamtsbericht auseinandergesetzt und ihn - mit positivem Ergebnis - auf seine Stichhaltigkeit überprüft haben. (T5)
- 14 Os 21/02
nur: Eine offenbar unzureichende Begründung liegt dann vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach den Gesetzen logischen Denkens und nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist. (T6)
- 14 Os 37/02
nur T6
- 11 Os 96/02
Auch; nur: Eine nur offenbar unzureichende Begründung liegt dann vor, wenn sich ein Schluss auf die zu begründende Tatsache überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist. (T7)
- 11 Os 4/03
Vgl auch
- 14 Os 46/03
Auch; Beisatz: Eine offenbar unzureichende Begründung kann allein aus den für die Feststellung der entscheidenden Tatsachen in den Entscheidungsgründen angeführten Gründen abgeleitet werden. (T8)
- 11 Os 129/04
Vgl auch; Beisatz: Der Ausspruch über eine entscheidende Tatsache ist nur dann unbegründet geblieben, wenn dem Urteil nicht entnommen werden kann, wie das Gericht zu seiner Feststellung gelangte. Offenbar unzureichend begründet ist eine Feststellung wiederum nur dann, wenn sie sich auf eine willkürliche Annahme des Gerichtes stützt, dh dieses ohne Begründung aus den konkreten Umständen des Falles nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens ungeklärt gebliebene Umstände einfach zum Nachteil des Angeklagten ergänzt hat. (T9)
- 11 Os 1/06s
Auch
- 14 Os 72/07f
Vgl auch; Beisatz: Hier: Offenbar unzureichende Begründung, weil das Erstgericht nicht klarstellte, weshalb die Verdachtslage einen sicheren Beweis nicht zuließ. Insbesondere legte es nicht dar, aus welchem Grund die als Geständnis im Sinne der vorliegenden Anklageschrift gewertete Verantwortung des Angeklagten keinen sicheren Schluss auf die subjektive Tatseite ermöglichte. (T10)
- 11 Os 189/09t
Auch
- 13 Os 24/10v
Auch
- 11 Os 10/11x
Auch
- 15 Os 77/11d
Vgl auch; Beisatz: Hier: Keinerlei Begründung für die Feststellungen zur subjektiven Tatseite. (T11)
- 12 Os 116/11t
Entscheidungstext OGH 20.09.2011 12 Os 116/11t
- 14 Os 10/12w
Entscheidungstext OGH 03.04.2012 14 Os 10/12w
Beisatz: Die Begründung also den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht. (T12)
- 12 Os 11/13d
Entscheidungstext OGH 11.04.2013 12 Os 11/13d
Vgl; Auch Beis wie T4
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