Norm
ABGB §1295 Ia6Rechtssatz
Der Besitz und die Aufbewahrung einer Pistole samt dazugehöriger Munition in einer Privatwohnung bedeutet an sich die Schaffung einer Gefahrenquelle, die Vorkehrungen notwendig macht, um hierdurch Schädigungen zu verhindern. Die Art der jeweils erforderlichen Vorkehrungen wird stets durch den Einzelfall bestimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0023536Zuletzt aktualisiert am
09.12.2009