RS OGH 1971/1/27 5Ob293/70, 1Ob275/01z, 7Ob251/06x

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Veröffentlicht am 27.01.1971
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Norm

ABGB §139
ABGB §1309

Rechtssatz

Die Erziehungspflicht der Eltern nach § 139 ABGB besteht unabhängig vom Alter der Kinder solange, als ihre Erziehungsbedürftigkeit gegeben ist. Sie umfaßt auch die Beaufsichtigung der Kinder mit dem Ziele, Beschädigungen dritter Personen hintanzuhalten. Die Aufsichtspflicht der Eltern in diesem Sinn besteht solange, als die Kinder einer entsprechenden Aufsicht bedürfen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 293/70
    Entscheidungstext OGH 27.01.1971 5 Ob 293/70
    Veröff: SZ 44/8
  • 1 Ob 275/01z
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 275/01z
    Auch; Beisatz: Die elterliche Aufsichtspflicht einem Minderjährigen gegenüber endet (auch) im Interesse des Schutzes der Rechtsgüter Dritter nicht schon mit Eintritt dessen Mündigkeit, sondern dauert nach Vollendung des 14. Lebensjahrs an. (T1) Beisatz: Die Eltern haben ein minderjähriges Kind im Rahmen ihrer Erziehungspflicht - unabhängig von seinem Alter - auch deshalb zu beaufsichtigen, um Dritte vor Schäden infolge eines vorhersehbaren schuldhaft rechtswidrigen Verhaltens des (mündigen) Minderjährigen zu bewahren. (T2) Beisatz: Dies gilt nicht nur für "besonders krasse" Verletzungen der Aufsichtspflicht. (T3)
  • 7 Ob 251/06x
    Entscheidungstext OGH 29.11.2006 7 Ob 251/06x
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Dass bei die Aufsichtspflicht für (auch mündige) Minderjährige und deren Aufsichtsbedürftigkeit betreffenden Fragen grundsätzlich keine Differenzierung danach vorzunehmen sein kann, ob die Aufsichtspflicht die Eltern oder andere Personen trifft, denen die Pflege des Minderjährigen obliegt, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden. (T4); Beisatz: Hier: Rodelunfall von Minderjährigen die in einem Jugendwohnheim betreut werden. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0009681

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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